Aktuell

 
AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige (neue Höchsgrenze)
 
Ab 1. Januar 2012 wird der jährliche Höchsbetrag für Nichterwerbstätige auf das 50-fache des Mindesbeitrages erhöht. Er wird somit über die heutige Grenze von Fr. 10'300.-- hinaus, die einem Vermögen von 4 Millionen Franken entspricht, erhöht und erreicht bei einem Vermögen von 8,3 Millionen Franken (inkl. kapitalisiertes Renteneinkommen) die neue Obergrenze von Fr. 23'750.--. Ausführungen zu weiteren Aenderungen auf den 1. Januar 2012 bei Beiträgen und Leistungen finden Sie hier --->

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Volksinitiative "Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV
 
Im Bundesblatt vom 16. November 2011 ist der Text der geplanten Eidgenössischen Volksinitiative "Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV" veröffentliche worden (zum Gesetzestext [99 KB]). Diese Initiative sieht die Besteuerung von Erbschaften mit 20 Prozent vor. Es gilt ein einmaliger Freibetrag von CHF 2 Mio. In Artikel 197, Ziffer 95 ist vorgesehen, dass Schenkungen rückwirkend ab 1. Januar 2012 dem Nachlasse zugerechnet werden.
 
Für Grundeigentümer, welche Nachkommen haben, ist zu prüfen, ob noch im Jahre 2011 die sich in ihrem Eigentun befindenden Liegenschaften auf Ihre Nachkommen übertragen werden sollen . Dabei kann sich der Eigentümer die Nutzniessung an diesen Liegenschaften vorbehalten.---> mehr [222 KB] 

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Das Märchen vom Steuern sparen

In letzter Zeit konnte man erfreulicherweise in der Presse vermehrt lesen, es lohne sich, die Hypothekarschulden zu Lasten des Sparkontos zu amortisieren. In vielen Köpfen geistert aber nach wie vor die Meinung herum, es könne mit der Aufnahme von Hypothekarkrediten und dem Abzug der anfallenden Schuldzinsen in der Steuererklärung Steuern gespart werden.

Die Begründung, wieso sich dies nicht lohnt, finden Sie hier --->

 

 

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Eingeschränkte Revision

Am 31. August 2011 hat der Bundesrat die Schwellenwerte für die Bestimmung der Revisionsart (Ordentliche Revision /  Eingeschränkte Revision) mit Wirkung per 1. Januar 2012 angehoben.

Mit Wirkung ab Geschäftsjahren beginnend am 1. Januar 2012 oder später bestimmt sich die Revisionsart nach den geänderten Schwellenwerten. Damit eine Eingeschränkte Revision angewendet werden kann, dürfen zwei der drei folgenden Grössen in zwei Folgejahren nicht überschritten werden.

  • Bilanzsumme von CHF 20 Mio. (bisher CHF 10 Mio.)
  • Umsatz von CHF 40 Mio. (bisher CHF 20 Mio.) oder
  • 250 Vollzeitstellen (bisher 50 Vollzeitstellen).

 


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Rangrücktrittsvereinbarungen

Aufgrund von verschiedenen Bundesgerichtsentscheiden im Nachgang zur Aktienrechtsreform vom 1. Januar 2008 sah sich die Kommission für Wirtschaftsprüfung (KWP) der Treuhandkammer veranlasst, das Textbeispiel Rangrücktrittsvereinbarung zu überarbeiten. Als Folge wurde das entsprechende Kapitel im HWP Band 1 ebenfalls überarbeitet.

Neue Arbeitshilfen zum Thema Rangrücktritt der Treuhand-Kammer finden sie hier --->


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Kapitaleinlageprinzip
 
Mit dem Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen (Unternehmenssteuerreformgesetz II) wurden in Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 125 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) und in Artikel 5 Absatz 1bis des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG) die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen von Inhabern der Beteiligungs-rechte neu geregelt. Danach werden Kapitaleinlagen von Inhabern von Beteiligungsrechten dem Grund- oder Stammkapital gleichgestellt (Kapitaleinlageprinzip).
 

Konsequenz des Kapitaleinlageprinzips ist, dass Ausschüttungen (von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften) aus Reserven die aus Kapitaleinlagen gespiesen worden sind, weder der Verrechnungs- noch der Einkommenssteuer unterliegen. Bedingung ist, dass diese Einlagen nach dem 31. Dezember 1996 erfolgt sind und dass über die Reserven aus Kapitaleinlagen Buch geführt werden muss. Der Bestand und die Aenderungen der Reserven aus Kapitaleinlagen sind der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu melden und werden von dieser überprüft und genehmigt. Reserven aus Kapitaleinlagen, welche vor dem 1. Januar 1997 geleistet wurden, sind unbeachtlich. Haben Sie vor dem 1. Januar 1997 entsprechende Kapitaleinlagen geleistet? Falls ja, besteht Handlungsbedarf.

Detaillierte Informationen zu diesem Thema finden Sie in der Publikation im
Kreisschreiben Nr. 29 der Eidgenössischen Steuerverwaltung.

Fragen und Anworten der Treuhandkammer zum Kapitaleinlageprinzip ------>

Haben Sie Fragen? Zögern Sie nicht, setzen Sie sich mit uns in Verbindung.


 

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Expertenhandbuch der Steuerverwaltung des Kantons Bern

Auf der Webseite der Steuerverwaltung des Kantons Bern ist ein "Expertenhandbuch" aufgeschaltet. Sie finden dort Informationen zu bestimmten Themen oder Gesetzesartikeln. Beim Ausfüllen der Steuererklärung helfen die Fachinformationen zur Einkommens- und Vermögenssteuer. Weitere Themen behandeln die anderen Steuerarten, Verfahrensfragen, das Steuerstrafrecht und den Steuerbezug.


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Mietrecht-Mietzinsanpassungen:

Der für Mietzinsanpassungen massgebende Referenzzinssatz ist um einen
Viertelprozentpunkt gesunken. Er beträgt neu 2,5%. Der Hauseigentümerverband
Schweiz empfiehlt den Vermietern, ihre Mietzinsen aufgrund der neuen Situation zu
überprüfen---->
Medienmitteilung des Hauseigentümverbandes der Schweiz vom 1.11.2011

Eingabeformular für die Berechnung von Mietzinsanpassungen


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