![]() | Wann läuft im Kanton Bern die Frist zur Einreichung der Steuererkärung 2008 ab? |
Die Steuererklärungen müssen grundsätzlich bis am 15. März 2008 (für einzelne Steuerpflichtige bis am 15. Mai 2008) den Steuerbehörden zugestellt werden. Für unsere Kunden haben wir jedoch Gesuche um Verlängerung der Eingabefrist bis am 15. November 2008 eingereicht.
![]() |
![]() | Kann ich den Eigenmietwert für unser Einfamilienhaus reduzieren, wenn wir nicht mehr alle Räume benutzen? |
Gemäss Artikel 21 Abs. 2 DBG kann beim Bund ein Abzug vorgenommen werden. Der Kanton Bern kennt diesen Abzug jedoch nicht.
Ein Abzug vom Eigenmietwert bei Unternutzung ist nur möglich, wenn diese Liegenschaftsteile dauernd und nachweislich nicht mehr benutzt werden. Das Einstellen von Möbeln usw. gilt als Nutzung und berechtigt nicht zu einem Abzug.
Der Nachweis der Unternutzung ist von der steuerpflichtigen Person zu erbringen. Eine weniger intensive Nutzung berechtigt nicht zum Abzug. Ferner ist der Unternutzungsabzug nicht zulässig wenn Räume nur gelegentlich genutzt werden (Arbeits-, Gästezimmer, Bastelraum), wenn Räume ausgezogener Kinder weiterhin für Besuche oder Ferien zur Verfügung gestellt werden, wenn sich die steuerpflichtige Person aus Standes- oder Repräsentationsgründen von Anfang an mehr Wohnraum zulegt, als für ihre objektiven Wohnbedürfnisse notwendig ist sowie für Ferienhäuser und andere Zweitwohnungen.
![]() |
![]() | Wieviel kann ich im Jahre 2008 in die Säule 3a einzahlen? |
Wer erwerbstätig ist und Beiträge an die AHV entrichtet, hat die Möglichkeit, durch Beiträge in die sog. Säule 3a steuerprivilegiert Vorsorge zu betreiben. Die Maximalbeiträge für Steuerpflichtige mit Beiträgen an die 2. Säule (Pensionskasse) betragen im Jahr 2008 wie bereits 2007 CHF 6'365.-- (bisher CHF 6'192.--) und für Steuerpflichtige ohne 2. Säule 20% des Erwerbseinkommens, neu jedoch höchstens CHF 31'824.-- (bisher CHF 30'960.--).
Rundschreiben der ESTV vom 26.10.2007
[Mehr]
![]() |
![]() | Wie kann ich die Steuerbelastung in verschiedenen Kantonen berechnen? |
Die Eidgenössische Steuerverwaltung stellt auf Ihrer Website Steuerberechnungen für sämtliche Kantone zur Verfügung [Mehr]
![]() |
![]() | Wie kann ich die Steuern im Kanton Bern für natürliche Personen berechnen? |
Die Steuerverwaltung des Kantons Bern bietet auf Ihrer Website eine Steuerberechnung an. [Mehr]
![]() |
![]() | Wie kann ich die Steuerbelastung im Kanton Bern für juristische Personen berechnen. |
Die Steuerverwaltung des Kantons Bern bietet auf Ihrer Website eine Steuerberechnung an. [Mehr]
![]() |
![]() | Wie werden Abgangsentschädigungen besteuert? |
Abgangsentschädigungen sind aus dem modernen Wirtschaftsleben kaum mehr wegzudenken. Aufgrund von Konjunkturschwankungen oder Strukturbereinigungen werden Arbeitsplätze abgebaut. In der Regel wird dem entlassenen Arbeitnehmer eine Kapitalabfindung ausgerichtet. Für die Besteuerung ist stets die Einzelbeurteilung im Steuerveranlagungsverfahren massgeblich. Weitere Auskünften finden Sie hier---->
[Mehr]
![]() |
![]() | Wer kann den Abzug für Alleinstehende geltend machen? |
Abzugsberechtigt sind verwitwete, geschiedene oder ledige Steuerpflichtige sowie Ehegatten, die je einen selbstständigen Wohnsitz haben oder getrennt veranlagt werden, sofern sie allein, mit eigenen Kindern, für die der Kinderabzug zulässig ist, oder unterstützungsbedürftigen Personen einen selbstständigen Haushalt führen. Es ist auf die Verhältnisse am Ende des Steuerjahres abzustellen. Dieser Abzug steht Personen, die mit anderen erwachsenen Personen im Konkubinat oder im Mehrpersonenhaushalten leben, nicht zu. Ein gemeinsamer Haushalt mit unterstützungsbedürftigen Personen gilt nicht als Mehrpersonenhaushalt.Massgebend sind immer die Verhältnisse am steuerrechtlichen Wohnort, unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige ein Einfamilienhaus oder eine Wohnung bewohnt. Für den Abzug ist es notwendig, dass die Person einen eigenen Haushalt führt. Liegt eine Wohngemeinschaft oder ein Konkubinat vor, kann kein Abzug gewährt werden. Dasselbe gilt auch für ein Untermietverhältnis, sofern es sich faktisch um eine Wohngemeinschaft handelt.
![]() |
![]() | Wie werden Ehegatten bei tatsächlicher Tennung besteuert? |
Ehepartner werden bei tatsächlicher Trennung rückwirkend für das ganze Jahr getrennt veranlagt.
Eine tatsächliche Trennung der Ehe liegt vor:
wenn der gemeinsame Haushalt tatsächlich aufgehoben ist; wenn zwischen den Ehepartnern keinerlei Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt mehr besteht, ausgenommen die ziffernmässig bestimmten Beiträge des einen Ehepartners an den Unterhalt des anderen und der mit ihm lebenden Kinder; wenn die Trennung Dauercharakter hat (mind. 1 Jahr).
Der Gesetzgeber bezweckt mit der selbstständigen Veranlagung eine Anpassung der steuerlichen Belastung an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse getrennt lebender Ehepartner. Deshalb sind auch die Gründe der Trennung für die steuerrechtliche Beurteilung unerheblich.
![]() |
![]() | Was sind die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Zweiverdienerabzuges und wie wird dieser berechnet? |
Wenn steuerpflichtige Personen verheiratet sind, in ungetrennter Ehe leben und beide erwerbstätig sind, haben sie Anspruch auf einen Abzug für Zweiverdiener. Bei Mitarbeit der Ehefrau oder des Ehemannes im Geschäfts- oder Landwirtschaftsbetrieb des anderen ist der Abzug zulässig, wenn die Mitarbeit regelmässig und beträchtlich ist. Weitere Informationen gibt das Kreisschreiben Nr. 13 der eidg. Steuerverwaltung vom 28. Juli 1994.
Der Abzug beträgt:
Kanton: Art. 38
Abs. 2 StG 2% des gesamten Erwerbseinkommens (Nettoeinkommens) beider Ehegatten, höchstens CHF 8'800.-.
Bund: Art. 212 Abs. 2 DBG CHF 7'000.- resp. 7'600.- ab Steuerjahr 2006.
Der Abzug ist nur bis zum Nettobetrag des niedrigeren Einkommens zulässig, wenn beide Eheleute unabhängig voneinander erwerbstätig sind. Der Nettobetrag des Erwerbseinkommens ist der Betrag nach Abzug der Berufskosten und Beiträge an AHV, IV, EO, ALV, Pensionskasse, Säule 3a und NBUV. Vorübergehendes Ersatzeinkommen gilt als Erwerbseinkommen.
![]() |
![]() | Was sind Integritätsentschädigungen und wie werden diese besteuert? |
Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung sieht die Auszahlung einer Integritätsentschädigung vor, wenn aufgrund eines Unfalles oder einer Berufskrankheit eine dauernde und erhebliche Schädigung der geistigen oder körperlichen Integrität eintritt. Die Höhe der Entschädigung ist auf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes am Unfalltag begrenzt und wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen. Die in Prozenten des versicherten Verdienstes festgelegte Leistung wird als Kapitalleistung ausgerichtet. Die Kapitalleistung kann neben anderen Zahlungen (Invalidenrente, Wiedereingliederungsmassnahmen usw.) oder unabhängig davon anfallen. Die Integritätsentschädigung hat Schadenersatzfunktion und ist wie Genugtuungsleistungen steuerfrei.
![]() |
![]() | Wer kann bei getrennt lebenden Ehegatten den Kinderabzug geltend machen? Wie werden die Kinderalimente besteuert? |
Es muss zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern unterschieden werden.
Bei minderjährigen Kindern kann derjenige Elternteil, der Alimente erhält, den Kinderabzug vornehmen (er muss jedoch die erhaltenen Kinderalimente als Einkommen versteuern).
Bei volljährigen Kindern können Eltern, die getrennt oder geschieden sind je den hälftigen Kinderabzug geltend machen, wenn das Kind im Haushalt des einen Elternteils lebt und der andere Elternteil durch Unterhaltsbeiträge für das Kind sorgt oder wenn das Kind einen eigenen Haushalt führt und beide Elternteile gemeinsam für den Unterhalt kommen. Sorgt nur ein Elternteil für das Kind, kann dieser Elternteil den vollen Kinderabzug geltend machen. Derjenige Elternteil der Kinderalimente bezahlt kann diese nicht in Abzug bringen.
[Mehr]
![]() |
![]() | Können Kosten für den Unterhalt von Liegenschaften auch in den ersten fünf Jahren nach dem Erwerb geltend gemacht werden (Dumont-Praxis) |
Gemäss Art. 1 Abs. 3 der Verordnung über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten (VUBV) von Grundstücken sind in den ersten fünf Jahren nach dem Erwerb einer im Unterhalt vernachlässigten Liegenschaft die Unterhaltskosten (siehe dazu Art. 1 Abs. 1 Bst. a - f VUBV) nur zur Hälfte abziehbar (Dumont-Praxis). Beim unentgeltlichen Erwerb (Art. 131 StG) und beim Erwerb vom Ehegatten (Art. 134 Bst. b StG) ist der volle Abzug zulässig, sofern dieser auch der Rechtsvorgängerin bzw. dem Rechtsvorgänger zugestanden hätte.
Allgemeines zur Dumontpraxis
Die Steuerverwaltung beschränkt die Dumontpraxis entsprechend einem Urteil des Bundesgerichts vom 24. April 1997 (BGE 123 II 218) auf klare Fälle neu erworbener, vom Voreigentümer im Unterhalt vernachlässigter Liegenschaften. Für das Vorliegen einer im Unterhalt vernachlässigten Liegenschaft können insbesondere das Alter, die Betragshöhe im Verhältnis zum Erwerbspreis, Art und Umfang der Arbeiten, die Höhe des Erwerbspreises oder fehlende grössere Unterhaltsarbeiten in den letzten zehn bis zwanzig Jahren als Hinweise dienen.
Die folgenden, nicht abschliessend genannten Kriterien sprechen für die Annahme einer im Unterhalt vernachlässigten Liegenschaft, können aber im Einzelfall widerlegt werden:
- das Alter der Liegenschaft übersteigt dreissig Jahre;
- machen die Unterhaltsarbeiten im Verhältnis zum Erwerbspreis einen wesentlichen Anteil aus (25% und mehr), ergeben sich Anhaltspunkte für aufgeschobenen Unterhalt. Der Prozentsatz kann bei Teilsanierungen kleiner sein;
- Art und Umfang der Arbeiten, wie das Vorliegen einer Gesamtsanierung, bei der die Renovation von Gebäudeteilen oder der Ersatz von Einrichtungen mit längerer Lebensdauer (>15 Jahre) vom Voreigentümer aufgespart worden sind. Das längere Aufsparen dieser Arbeiten führt zu aufkumuliertem Unterhalt und damit zu einer im Unterhalt vernachlässigten Liegenschaft;
- der Erwerbspreis liegt deutlich unter dem Niveau gut erhaltener Liegenschaften;
- Mietzinserhöhungen folgen nach durchgeführter Renovation. Der neue Vermieter renoviert eine Liegenschaft zur Erzielung eines Mehrertrages. Ziel ist hier nicht die Werterhaltung der Liegenschaft, sondern die Verbesserung der Einkommensquelle;
- grössere Unterhaltsarbeiten (nur Pauschalabzug) des Rechtsvorgängers in den letzten zehn bis zwanzig Jahren fehlen;
- der amtliche Wert berücksichtigt eine hohe Altersentwertung;
- die Instandstellungsarbeiten führen zu einem markanten Anstieg des amtlichen Werts.
Als abziehbarer Unterhalt gelten:
- Renovationsarbeiten oder der Ersatz von Einrichtungen, die entsprechend ihrer durchschnittlichen Lebensdauer anfallen. Nur deren Aufsparen über längere Zeit hinweg kann zu einer im Unterhalt vernachlässigten Liegenschaft führen;
- regelmässige periodische Arbeiten, die bei Mieterwechsel häufig vorgenommen werden, wie Maler-, Tapezierer- oder Bodenlegearbeiten;
- der Ersatz von Einrichtungen mit kürzerer durchschnittlicher Lebensdauer (bis 15 Jahre), wie Küchenapparate, Waschautomaten oder Tumbler.
Bemessung der Dumontfrist
Zur Bemessung der Dumontfrist von fünf Jahren ist einerseits der Erwerbszeitpunkt (Eintrag im Grundbuch) massgebend und andererseits für allfällige Unterhaltsarbeiten das Datum der Rechnung des Handwerksbetriebes.
Keine Dumontfrist bei Steueraufschubtatbeständen
Bei Schenkung, Erbgang, Erbteilung und Erbvorbezug (Abtretung auf Rechnung künftiger Erbschaft) gemäss Art. 131 StG oder Liegenschaftsübertragung zur Tilgung güterrechtlicher Forderungen nach Art. 134 Bst. b StG wird keine Dumontfrist angewendet. Der Erwerber wird steuerrechtlich wie ein Universalsukzessor behandelt und übernimmt die dem Grundstück haftenden latenten Steuerlasten.
[Mehr]
![]() |
![]() | Welche Kosten können bei Aufenthalt in einem Alters- oder Pflegeheim in Abzug gebracht werden? |
Bei einem Aufenthalt in einem Alters- oder Pflegeheim besteht die Möglichkeit, Krankheitskosten und/oder behinderungsbedingte Kosten zum Abzug zu bringen (Ziffer 5.4. und 5.5. des Formulars 5 der Steuererklärung). Nachfolgend wird jeweils zuerst aufgezeigt, welche Arten von Pflegestufen für die Heimbewohnerinnen und -bewohner existieren und anschliessend welche Kosten diesfalls steuerlich zum Abzug gebracht werden können und welche nicht.
a) Pflegestufen 0 bis 2
Hierunter fallen alle Heimbewohnerinnen und -bewohner, die einen Pflegeaufwand von maximal 75 Minuten pro Tag beanspruchen. Dies entspricht gemäss dem zentralen Einstufungssystem (= Bewohnerbeurteilungssystem) des Kantons Bern 0-26 BESA-Punkten bzw. den RAI/RUG-Gruppen PAO, PA1, PA2 und BA1.
Abziehbare Krankheitskosten (Ziffer 5.4. des Formulars 5)
Es können nur die effektiven Krankheitskosten abgezogen werden (keine Pauschalen) und dies auch nur soweit diese 5% des Reineinkommens übersteigen. Pflegekosten stellen insofern Krankheitskosten dar, als es sich dabei nicht um Pensionskosten handelt. Pensionskosten sind auch dann nicht als Krankheitskosten abziehbar, wenn die Lebenshaltungskosten in einem Alters- bzw. Pflegeheim deutlich höher als Zuhause ausfallen, weil die Haushaltsführung (Kochen, Putzen usw.) eben durch Drittpersonen übernommen wird. Als abziehbarer Betrag für Krankheitskosten gilt für Personen in der Pflegestufe 1 oder 2 deshalb insbesondere die Differenz zwischen den Kosten der Pflegestufe 1 oder 2 und denjenigen der Pflegestufe 0 (=Grundstufe).
Behinderungsbedingte Kosten (Ziffer 5.5. des Formulars 5)
HeimbewohnerInnen und -bewohner, die die Pflegestufen 0 bis 2 beanspruchen, gelten in aller Regel nicht als behinderte Personen im Sinne des Steuerrechts. Zwar spricht das Kreisschreiben Nr. 11 der ESTV (vom 31. August 2005) von 60 Pflegeminuten ab denen jemand als behindert gilt, was u.U. bereits in der Pflegestufe 2 der Fall sein kann. Da die Pflegestufe 0 indes bereits 15 Minuten Pflegeminuten umfasst und dieser Pflegeanteil gemäss der bernischen Justiz nicht als Krankheitskosten gilt, ist im Falle eines Heimaufenthaltes davon auszugehen, dass mindestens 76 Pflegeminuten (= Pflegestufe 3) nötig sind, damit eine Behinderung vorliegt. Sie können deshalb keine behinderungsbedingten Kosten abziehen.
b) Pflegestufen 3 bis 10
Hierunter fallen alle Heimbewohnerinnen und -bewohner, die einen Pflegeaufwand von mehr als 75 Minuten pro Tag beanspruchen. Dies entspricht gemäss dem zentralen Einstufungssystem (= Bewohnerbeurteilungssystem) des Kantons Bern mindestens 26 BESA-Punkten bzw. umfasst alle RAI/RUG-Gruppen ausser den obgenannten Gruppen PAO,PA1,PA2 und BA1.
Abziehbare Krankheitskosten (Ziffer 5.4. des Formulars 5)
Solche Personen gelten grundsätzlich als behindert im Sinne des Steuerrechts. Die anfallenden Pflegekosten im Heim sind deshalb als behinderungsbedingte Kosten abziehbar (vgl. den nachfolgenden Abschnitt) und nicht als Krankheitskosten. Sollten neben den abziehbaren Pflegekosten noch Krankheitskosten anfallen, so sind diese unter den für die Geltendmachung von Krankheitskosten üblichen Bedingungen (nur effektive Kosten, keine Pauschalen, nur soweit 5% des Reineinkommens übersteigend) zusätzlich abziehbar.
Abziehbare behinderungsbedingte Kosten (Ziffer 5.5. des Formulars 5)
Behinderte HeimbewohnerInnen und -bewohner können grundsätzlich die gesamten Kosten des Alters- bzw. Pflegeheims zum Abzug bringen. Hiervon abzuziehen ist jedoch eine Pauschale für nichtabziehbare Lebenshaltungskosten, welche bei Alleinstehenden (sowie bei Ehepaaren, bei denen nur eine Person als behindert gilt) CHF 20'000 und bei Ehepaaren CHF 30'000 beträgt (in Anlehnung an das betreibungsrechtliche Existenzminimum gemäss Artikel 93 SchKG). Lebenshaltungskosten können auch dann nicht als behinderungsbedingte Kosten abgezogen werden, wenn sie in einem Alters- bzw. Pflegeheim betragsmässig deutlich höher zu Buche schlagen als Zuhause, da die Haushaltsarbeiten (Kochen, Putzen usw.) durch Drittpersonen übernommen werden. Fallen die Lebenshaltungskosten tiefer aus als die erwähnten Pauschalen, dann sind nur diese von den behinderungsbedingten Kosten abzuziehen. Tiefere Lebenshaltungskosten sind jedoch belegmässig nachzuweisen. Werden sehr hohe behinderungsbedingte Heimkosten geltend gemacht und geht dies auf den Umstand zurück, dass sich die Heimbewohnerinnen und -bewohner in einem eigentlichen Luxusheim aufhalten, so behält sich die Steuerverwaltung vor, anteilsmässige Kürzungen der abziehbaren Kosten vorzunehmen bzw. den Anteil an nichtabziehbaren Lebenshaltungskosten einzelfallweise zu erhöhen.
Fallen neben den Pflegekosten im Heim noch weitere Kosten an (z.B. Arztkosten, Kosten für Hilfsmittel etc.) und stehen diese in einem direkten Zusammenhang mit der Behinderung, so sind diese abziehbaren Kosten ebenfalls unter Ziffer 5.5. zu deklarieren (Krankheitskosten unter Ziffer 5.4.).
![]() |
![]() | Was sind die Voraussetzungen für die Gewährung des Abzuges der Fahrtkosten (Berufsauslagen gemäss Formular 6)? |
Die Kosten der Benützung des privaten Verkehrsmittels dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn die unter Ziffer 6.1 der allgemeinen Wegleitung genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Liegt kein beachtlicher Grund vor, so ist max. ein Abzug in der Höhe der Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel zulässig (also maximal ein GA 1. Klasse). Dies selbst, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass tatsächlich ein privates Verkehrsmittel benutzt wurde.
Für die Hin- und Rückfahrt über Mittag dürfen Sie höchstens CHF 3'000 (diese Summe entspricht dem Abzug für auswärtige Verpflegung) im Jahr als Kosten abziehen. Auch für die Kosten der Rückkehr zum Wohnort während der Zimmerstunde oder ähnlicher Arbeitspausen, kann höchstens der Abzug für Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung geltend gemacht werden. Von diesem Grundsatz kann nur abgewichen werden, wenn spezielle Verhältnisse vorliegen (z.B. wenn zwischen zwei Arbeitseinsätzen am gleichen Tag ein Unterbruch von mind. 4 Stunden stattfindet).
Exkurs: Wenn die steuerpflichtige Person die 1. Klasse der Bahn benützt, werden diese Kosten zum Abzug zugelassen.
Grenzfälle der Kilometerpauschalen-Berechnung
Macht die steuerpflichtige Person mehr als 20'000 km bzw. mehr als 30'000 km pro Jahr geltend, ist der Kilometeransatz auf CHF -.55 bzw. auf CHF -.45 zu kürzen. Damit eine unzulässige Schlechterstellung im Grenzbereich von 20'000 km bzw. 30'000 km verhindert wird, beträgt der Abzug bei einer Jahreskilometerleistung von 20'000 bis 23'636 km CHF 13'000 und von 30'000 bis 36'666 km CHF 16'500. Für die Beurteilung ist nur der Arbeitsweg massgebend und nicht das Total der jährlich gefahrenen Kilometer.
Die Parkplatzkosten sind bereits im Kilometeransatz enthalten. Wer höhere Fahrkosten hat, kann anstelle der Pauschale die tatsächlichen, nachgewiesenen Kosten geltend machen. Bussen sind jedoch nie abzugsfähig.
Geschäftsauto
Dürfen Sie das Geschäftsauto unentgeltlich für den Arbeitsweg benutzen, können keine Fahrkosten geltend gemacht werden. Steht Ihnen das Geschäftsauto auch für Privatfahrten zur Verfügung, haben Sie pro Monat einen Privatanteil von
1% des Kaufpreises (exkl. Mehrwertsteuer) - gültig bis Steuerjahr 2005
0,8 % des kaufpreises (exkl. Mehrwertsteuer) - gültig ab Seuerjahr 2006
als Einkommen in Ziffer 2.21 des Formulars 2 "Entschädigungen, die im Nettolohn nicht enthalten sind" anzugeben (vgl. Erläuterungen zu Formular 2).
Müssen Sie für die Benutzung des Geschäftsautos etwas bezahlen, so ist damit normalerweise nur die Benutzung in der Freizeit (teilweise) abgegolten, nicht jedoch der Arbeitsweg. Das bedeutet, dass auch in einem solchen Fall kein Abzug für den Arbeitsweg geltend gemacht werden kann. Der geschilderte Privatanteil ist indes nur noch insofern aufzurechnen, als er nicht durch die Bezahlung der Freizeitfahrten abgegolten ist.
Beispiel Geschäftsauto mit einem Kaufpreis von CHF 40'000: Grundsätzlicher jährlicher Privatanteil: CHF 3'840 (9.6 % von 40'000). Arbeitnehmer muss Arbeitgeber jedoch CHF 150 pro Monat (bzw. CHF 1'800 jährlich) für Freizeitfahrten bezahlen. Zu deklarieren sind also nur CHF 2'040 (CHF 3'840 minus CHF 1'800). Fahrkosten können keine geltend gemacht werden.
02.07.2007 © Steuerverwaltung des Kantons Bern
![]() |
![]() | Welche Kosten können für die Verwaltung Ihrer Wertschriften geltend gemacht werden? |
Verschiedene Kosten der Wertschriftenverwaltung (inkl. MWST) sind sowohl beim Kanton als auch beim Bund abzugsberechtigt. Grundsätzlich können die Kosten für die Aufbewahrung des Vermögens steuerlich abgesetzt werden; Kosten für die Vermögensverwaltung (aktives Depotmanagement) oder für den Erwerb oder die Veräusserung sind hingegen nicht abzugsberechigt.
Abzugsfähige Kosten:
- Kosten für die Verwahrung von Wertpapieren und anderen Wertsachen in offenen Depots oder Schrankfächern (Depotgebühren, Safegebühren)
- Kosten für die Einforderung der Vermögenserträge (Inkassospesen, Affidavitspesen, z.B. bei Couponeinlösungen)
- Spesen für Kontokorrent-, Anlage-, Sparkonti u.dgl.
Nicht abzugsfähige Kosten:
- Vermögensverwaltungskosten (aktives Depotmanagement)
- Kosten bei Erwerb/Veräusserung von Wertschriften (Kommissionen, Gebühren, Stempelabgaben, Courtagen)
- Emissionsabgaben
- Provisionen
- Kosten der Vermögensumlagerung
- Kommissionen bei Treuhandanlagen
- Kosten für die Steuerberatung
- Kosten für eigene Bemühungen
- EC-Karten-, Kreditkartengebühren
- Kosten für die Erstellung der Steuererklärung und Steuerverzeichnissen von Banken
- Kosten der Finanz- Anlageberatung
- Performanceorientierte Honorare
- Devisenkurssicherungskosten
![]() |
![]() | Können Krankheitskosten in Abzug gebracht werden? |
ja, Krankheitskosten können auf dem Formular 5 geltend gemacht werden.
Die Krankheitskosten sind auf einer Zusammenstellung aufzuführen. Die entsprechenden Belege (Arztzeugnisse, Rechnungen, Krankenkassenbelege) müssen aufbewahrt werden, damit sie auf Verlangen eingereicht werden können. Krankheitskostenpauschalen sind nicht mehr vorgesehen, weil die meisten Krankheiten in so unterschiedlicher Form auftreten, dass sich Pauschalen nicht rechtfertigen. Eine Ausnahme wird indes bei Zöliakie gemacht: Leidet eine Person unter Zöliakie als Krankheit, so kann sie ein Pauschale von CHF 2500 geltend machen, ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten, wobei die Krankheit einmal vom Arzt attestiert werden muss.
Berechnung des Krankheitskostenabzugs
Krankheits- und Unfallkosten sind nur abziehbar, soweit sie einen Selbsbehalt von 5% des Reineinkommens übersteigen. Als Reineinkommen gilt das um die Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge verminderte Bruttoeinkommen. Der Selbstbehalt wird im Rahmen der Veranlagung automatisch ermittelt. In der Steuererklärung sind die selbst getragenen Kosten deshalb im vollen Umfang zu deklarieren. Der berücksichtigte Betrag wird aus der Veranlagungsverfügung ersichtlich sein.
Was gilt als abziehbare Krankheits- und Unfallkosten?
Als abziehbare Krankheits- und Unfallkosten gelten Ausgaben für medizinische Behandlungen, welche die Wiederherstellung oder Erhaltung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bezwecken. Dazu gehören:
Spital-, Arzt- und Arzneikosten
Spitalkosten für Spitäler, Kliniken und Heilstätten
Arztkosten für staatlich anerkannte Ärzte
Zahnarztkosten für Zahnärzte und Zahntechniker (exkl. rein kosmetischer Behandlungen)
Arzneikosten, für ärztlich verordnete Medikamente
Kosten für Heilmassnahmen
Ärztlich verordnete Heilmassnahmen sind abziehbar, sofern die Leistungen von der Krankenkasse anerkannt werden. Dazu zählen unter anderm Akupunktur, Atlaslogie, Bäder- und andere Kuren, Bestrahlung, Chiropraktik, Drogenentzug, Ergotherapie, Heilbäder, künstliche Befruchtung (wie homologe künstliche Insemination, In-Vitro-Fertilisation oder Embryotransfer, sofern medizinisch indiziert), Hormonkuren, Logopädie, Massagen, Physiotherapie, Psychotherapie, etc.. Die künstliche Befruchtung ist auch ohne grundsätzliche Versicherungsmöglichkeit abziehbar, sofern diese ärztlich verordnet ist.
Pflegekosten, Gerätekosten und andere Folgekosten
Krankheitsbedingte Pflegekosten sind abziehbar. Nicht abziehbar ist der Anteil der Kosten, der auf die Haushaltführung bzw. Unterkunft und Verpflegung entfällt (Ziffer 5). Für behinderungsbedingte Pflegekosten vergleichen Sie den Eintrag zu behinderungsbedingten Kosten. Die Kosten für ärztlich verordnete Geräte (Hörapparat, Inhalationsapparat, Brille, Kontaktlinsen etc.) sind abziehbar, soweit es sich um notwendige Kosten handelt. Die Kosten für Luxusbrillen sind z.B. nicht abziehbar. Andere Folgekosten einer Krankheit wie Mehrkosten für Ernährungsumstellungen (z.B. Diät) oder Kosten für Fahrten zum Arzt oder ins Spital etc. sind abziehbar.
Kosten für Präventionsmassnahmen
Kosten für Präventionsmassnahmen sind mit Ausnahme der Kosten für die Dentalhygiene nicht abziehbar.
Was gilt als nicht abziehbare Lebenshaltungskosten?
Von den Krankheits- und Unfallkosten sind die Lebenshaltungskosten zu unterscheiden. Lebenshaltungskosten sind nicht abziehbar. Zu den Lebenshaltungskosten zählen:
bei Pflege: der Anteil der Kosten für die Haushaltführung;
nicht ärztlich verordnete Therapien;
die Aufwendungen für die Laserbehandlung zwecks Behebung einer Sehstörung (ausser in denjenigen eher seltenen Fällen, in denen die Behandlung aus gesundheitlichen Gründen ärztlich verordnet wurde);
Frischzellenkuren;
Fitnessprogramme;
Legasthenie (Lese- und Rechtschreibschwäche; hier ist allenfalls der "Abzug für zusätzliche Ausbildungskosten" möglich);
Krankenkassenprämien; diese können im Rahmen des Versicherungsabzuges (Art. 38 Abs. 1 Bst. g StG und Art. 33 Abs 1 Bst g DBG) geltend gemacht werden.
![]() |
![]() | Der Sohn wohnt in meinem Haus. Er hat letztes Jahr Küche und Bad renovieren lassen und dies selbst bezahlt. Wie ist das nun mit dem Abzug für Unterhaltskosten? |
Der Mieter kann grundsätzlich keine Kosten für Liegenschaftsunterhalt abziehen. Der Abzug für Liegenschaftsunterhalt steht Ihnen als Hauseigentümer zu, sofern die Handwerkerrechnung auf Ihren Namen als Grundeigentümer lauten und auch tatsächlich von Ihnen bezahlt worden sind.
![]() |
![]() | Meine Bekannte, die hier ihren Wohnsitz hat, ist Kroatin und hat eine Liegenschaft in Kroatien. Muss sie diese Liegenschaft in der Schweiz versteuern? |
Grundsätzlich werden Liegenschaften am Ort der gelegenen Sache besteuert. Diese Liegenschaft ist daher in der Schweiz nicht zu versteuern. Der Wert der Liegenschaft im Ausland muss aber auch in der Schweiz angegeben werden, weil er für die Berechnung des Progressionssatzes berücksichtigt wird. Das Gleiche gilt auch für den Liegenschaftsertrag: Dieser ist im Ausland zu versteuern, aber in der Schweiz wird er für den Progressionssatz berücksichtigt. Schulden und Schuldzinsen werden derweil proportional auf die Vermögenswerte aufgeteilt.
![]() |
![]() | Meine Frau ist im letzten April gestorben. Wie mache ich das nun mit den Abzügen? |
Bis zum Todestag erfolgt eine gemeinsame Veranlagung und der Verheiratetentarif findet Anwendung. Für die verbleibende Zeit werden Sie als alleinstehende Person veranlagt. Die Pauschal- und Sozialabzüge werden in beiden Perioden pro rata temperis, also nach den effektiven Tagen, gewährt.
![]() |
![]() | Ich habe mein Haus verkauft. Wie muss ich den erzielten Gewinn versteuern? |
Die Differenz zwischen dem seinerzeit bezahlten Kaufpreis und dem heutigen Verkaufserlös unterliegt der Grundstückgewinnsteuer. Von Ihnen bezahlte Handänderungskosten sowie sämtlich wertvermehrenden Aufwendungen während der Besitzesdauer können in Abzug gebracht werden. Weitere Angaben sowie ein Schema für die Berechnung der anfallenden Steuern finden Sie in der entsprechende Wegleitung. [Mehr]
![]() |
Die ersten CHF 250'000.-- des Liquidationsgewinnes werden in diesem Falle zu einem besonderen (günstigeren) Steuersatz, dem sogenannten Vorsorgetarif besteuert.
Der Teil des Liquidationsgewinnes der CHF 250'000.-- übersteigt wird bei den Berechtigten zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert. Detaillierte Angaben finden Sie im entsprechenden Merkblatt der Steuerverwaltung des Kantons Bern ---> [Mehr]
![]() |
![]() | Wo ist mein steuerlicher Wohnsitz |
Eine genaue Umschreibung des steuerlichen Wohnsitzes finden Sie hier [Mehr]
![]() |
![]() | Wo werden Swisscoy-Einsätze besteuert? |
Kantons- und Gemeindesteuern im Kanton Bern
Natürliche Personen sind an ihrem Wohnsitz steuerpflichtig. Behält eine steuerpflichtige Person auch während eines Swisscoy-Einsatzes ihren Wohnsitz im Kanton Bern bei, so ist sie weiterhin dort steuerpflichtig. Verlegt sie aber ihren Wohnsitz ins Ausland, so ist sie im Kanton Bern nicht mehr steuerpflichtig.
Gemäss der Praxis des Kantons Bern gilt ein Auslandsaufenthalt, der über ein Jahr dauert, als Wohnsitzwechsel. In diesem Fall wird die steuerpflichtige Person sich bei der Einwohnergemeinde abmelden. Ein Aufenthalt unter einem Jahr begründet keinen neuen steuerrechtlichen Wohnsitz. Die Person wird weiterhin im Kanton Bern besteuert.
Direkte Bundessteuer
Hält sich eine Person weniger als ein Jahr im Ausland auf, so wird sie auch bezüglich der direkten Bundessteuer weiterhin am Wohnsitz besteuert. Dauert der Swisscoy-Einsatz aber länger als ein Jahr und hat sich die steuerpflichtige Person abgemeldet, so ist sie aufgrund von Art. 3 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer am Heimatort steuerpflichtig. Diese Bestimmung sieht vor, dass natürliche Personen am Heimatort steuerpflichtig sind, wenn sie im Ausland wohnen und dort mit Rücksicht auf ein Arbeitsverhältnis zum Bund von den Einkommenssteuern ganz oder teilweise befreit sind.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Personen im Swisscoy-Einsatz, die ihren Wohnsitz in der Schweiz auflösen, am Heimatort betreffend die direkte Bundessteuer steuerpflichtig sind. Bei Aufenthalten unter einem Jahr bleibt jedoch die Steuerpflicht am Wohnsitz bestehen (bezüglich Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer).

