![]() | Wer ist bei der AHV versichert? |
Obligatorisch bei der AHV versichert sind
Frauen und Männer, die in der Schweiz erwerbstätig sind, also auch Grenzgänger und Gastarbeiter.
Personen, die in der Schweiz wohnen, also auch Kinder und andere Nichterwerbstätige wie Studierende, Invalide, Rentner und Rentnerinnen, Hausfrauen und Hausmänner.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Ausland wohnen, für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden, gelten besondere Bestimmungen.
Freiwillig bei der AHV versichern können sich
Personen, die im Ausland wohnen; sie können ihre Versicherung unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig weiterführen, um so eine spätere Rentenkürzung wegen Beitragslücken zu verhindern. Auskünfte erteilen die schweizerischen Botschaften und Konsulate. [Mehr]
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![]() | Wie lange dauert die Beitragspflicht? |
Ab 1. Januar nach dem 20. Geburtstag bis zum ordentlichen Rentenalter.
Alle bei der AHV Versicherten müssen ab dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahrs Beiträge bezahlen, bis sie das ordentliche Rentenalter erreicht haben. Dies gilt auch für Studierende. Versicherte, die bereits vor dem 20. Geburtstag erwerbstätig sind, müssen ab 1. Januar nach der Vollendung des 17. Altersjahrs Beiträge bezahlen.
ACHTUNG: Wer bereits eine Altersrente bezieht, aber weiter erwerbstätig ist, muss weiterhin Beiträge bezahlen. Für erwerbstätige Rentnerinnen und Rentner existiert ein Freibetrag (zur Zeit Fr. 1'400.-- pro Monat), auf den keine Beiträge zu entrichten sind. Beachten Sie gegebenenfalls das Merkblatt der AHV ---> [Mehr]
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![]() | Müssen Nichterwerbstätige auch AHV-Beiträge bezahlen |
Nichterwerbstätige müssen ab 1. Januar nach Vollendung
des 20. Altersjahrs Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten. Die
Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist.
Für Männer liegt das ordentliche Rentenalter bei 65 Jahren und für Frauen
bei 64 Jahren.
Beachten Sie das entsprechende Merkblatt der AHV ---> [Mehr]
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![]() | Wer gilt als Nichterwerbstätiger |
Die AHV unterscheidet zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen.
Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die kein oder nur
ein geringes Erwerbseinkommen erzielen, namentlich:
• vorzeitig Pensionierte,
• Teilzeitbeschäftigte,
• Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten,
• Empfänger und Empfängerinnen von Krankentaggeldern,
• Studierende (siehe Merkblatt 2.10),
• Weltreisende,
• ausgesteuerte Arbeitslose,
• Geschiedene,
• Verwitwete,
• Ehefrauen und Ehemänner von Pensionierten,
• Ehefrauen und Ehemänner von im Ausland erwerbstätigen Ehepartnern,
• Versicherte, die zwar erwerbstätig sind, deren jährliche Beiträge
aus der Erwerbstätigkeit inklusive Arbeitgeberbeiträge jedoch weniger
als 445 Franken (entspricht einem Bruttojahreseinkommen von
4406 Franken) betragen,
• Versicherte, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind und deren Beiträge
aus der Erwerbstätigkeit inklusive Arbeitgeberbeiträge weniger als
die Hälfte der Beiträge ausmachen, die sie als Nichterwerbstätige entrichten
müssten. Als nicht dauernd voll erwerbstätig gilt, wer weniger
als 9 Monate im Jahr oder weniger als 50% der üblichen Arbeitszeit
erwerbstätig ist.
Beachten Sie das entsprechende Merkblatt der AHV ---> [Mehr]
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![]() | Wie werden Ehefrauen bezw. Ehemänner von Nichterwerbstätigen behandelt |
Ehefrauen und Ehemänner von Pensionierten sowie Ehefrauen und Ehemänner von im Ausland erwerbstätigen Ehepartnern müssen AHV-Beiträge als Nichtwerbstätige bezahlen. Beachten Sie das entsprechende Merkblatt ----> [Mehr]
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![]() | Wie werden die AHV-Beiträge von Nichterwerbstätigen berechnet |
Als Grundlagen für die Berechnung der Beiträge an die
AHV, die IV und die EO dienen das Vermögen und das 20fache jährliche
Renteneinkommen. Bei Verheirateten bemessen sich die Beiträge, ungeachtet
des Güterstands, auf der Hälfte des ehelichen Vermögens und
Renteneinkommens.
Als verheiratet gelten die Versicherten für das ganze Kalenderjahr, in dem
die Ehe geschlossen wird. Hingegen gelten sie während des ganzen Kalenderjahres,
in welchem die Ehe geschieden wird, beitragsrechtlich als nicht
verheiratet. Im Kalenderjahr der Verwitwung gelten die Versicherten bis
zum Todesfall beitragsrechtlich als verheiratet. Für den Rest des Kalenderjahres
gilt der überlebende Ehegatte als nicht verheiratet.
Die Höhe der Beiträge wird unter Berücksichtigung der Veranlagung der
kantonalen Steuerbehörden festgesetzt. Es ist nicht möglich, freiwillig
höhere Beiträge zu zahlen.
Die Berechnung basiert auf dem aktuellen Renteneinkommen und dem
Vermögen des Beitragsjahres. Massgebend ist jeweils das Vermögen am
31. Dezember des Beitragsjahres (zum Beispiel der 31. Dezember 2007
für das Beitragsjahr 2007).
Zum Vermögen gehören:
• Sparkonten,
• Wertpapiere,
• Liegenschaften, unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte,
• Vermögen, an welchen den Versicherten die Nutzniessung zusteht.
Zum Renteneinkommen gehören:
• Renten und Pensionen aller Art, auch solche aus dem Ausland,
• Unterhaltsleistungen der geschiedenen Ehefrau bzw. des geschiedenen
Ehemanns, ausgenommen jene für Kinder,
• Kinderrenten, auf welche die Kinder keinen eigenen Anspruch haben
(z. B. Kinderrenten des BVG),
• Taggelder von Kranken- und Unfallversicherungen,
• Stipendien und ähnliche Zuwendungen,
• Mietwert der unentgeltlich zur Verfügung gestellten Wohnung,
• regelmässige Zuwendungen Dritter,
• Überbrückungsrenten der beruflichen Vorsorge,
• Arbeitslosenunterstützungen nach kantonalem Recht,
• Erwerbseinkommen der Ehefrau oder des Ehemannes, welches nicht
der Beitragspflicht der schweizerischen Versicherung unterliegt.
Nicht zum Renteneinkommen gehören:
• Leistungen der AHV und IV,
• Ergänzungsleistungen zur AHV und IV,
• Vermögenserträge,
• gesetzliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge von Familienangehörigen,
• Kinderrenten, sofern die Kinder einen eigenen Anspruch darauf haben
(z. B. Waisenrenten des UVG).
Weitere Informationen sowie eine Beitragstabelle finden Sie im Merkblatt der AHV ---> [Mehr]

