![]() | Wie kann ich Waren im Reisenden- und Grenzverkehr an Personen mit Wohnsitz im Ausland ohne Mehrwertsteuerbelastung verkaufen? |
Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Abteilung Mehrwertsteuer schreibt auf Ihrer Website (http://www.estv.admin.ch/d/mwst/themen/vat/taxfree.htm):
Verkäufe im Reisenden- und Grenzverkehr an Personen mit Wohnsitz im Ausland gelten als Inlandlieferungen und sind daher grundsätzlich steuerbar.
Steuerbefreit sind solche Verkäufe nur, wenn die folgenden Bedingungen nebeneinander erfüllt sind:
Der Lieferpreis muss mindestens Fr. 300.-- (inkl. MWST) betragen (neue Limite seit 1. Mai 2007).
Der Abnehmer darf nicht im Inland Wohnsitz haben (er kann Ausländer oder Schweizer Bürger sein). Der Gegenstand muss für seinen privaten Gebrauch oder für Geschenkzwecke bestimmt sein.
Der Gegenstand muss vom Abnehmer innert 30 Tagen nach der Uebergabe ins Ausland ausgeführt werden. Ueber eine allfällige Aufbewahrung beim Lieferer bis zur späteren Uebergabe sind geeignete Aufzeichnungen zu führen.
Der Nachweis der Ausfuhr ist mit der zollamtlich gestempelten Kopie der Deklaration für die Ausfuhr im Reisenden- und Grenzverkehr (Form. Nr. 11.49 oder 11.49 [A]) zu erbringen.
Die Ausfuhrdeklaration (Form. Nr. 11.49 oder 11.49 [A]) muss auf den Namen des Abnehmers lauten und darf nur die an diesen gelieferten Gegenstände enthalten. Sammeldeklarationen mit Gegenständen für verschiedene Abnehmer sind nicht zulässig.
Sind die vorstehend genannten Bedingungen aus irgendeinem Grunde nicht erfüllt (unterblieb z.B. die zollamtliche Stempelung des Deklarationsdoppels), muss der Lieferant seine Lieferung versteuern.
Das Form. Nr. 11.49 oder 11.49 [A] muss durch den Lieferanten schriftlich bei der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, bezogen werden. Es ist nicht im Internet verfügbar. Mit anderen Dokumenten kann die Steuerbefreiung nicht erwirkt werden.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Steuerbefreiung grundsätzlich beim Lieferanten geltend gemacht werden kann. Die ESTV kann jedenfalls keine Rückerstattungen vornehmen. Für die Beurteilung allfälliger Streitigkeiten über die Rückerstattung ist ebenfalls nicht die ESTV, sondern die Zivilgerichtsbarkeit zuständig.
Weitere Informationen zur Ausfuhr im Reisenden- und Grenzverkehr, insbesondere zur Ausfuhrabfertigung und wenn die Deklaration nicht zollamtlich gestempelt wurde, finden Sie hier.
Fachkontakt: Hauptabteilung Mehrwertsteuer
Zuletzt aktualisiert am: 27.04.2007
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![]() | Welche Fristen bestehen für das Einreichen der Mehrwertsteuerabrechnungen? |
Mehrwertsteuerabrechnungen mit Vorsteuerabzug müssen innert zwei Monaten nach Ablauf des entsprechenden Quartals eingereicht werden (Abrechnungen für das 1. Quartal somit bis Ende Mai, Abrechnungen für das 2. Quartal bis Ende Juli, Abrechnungen für das 3. Quartal bis Ende November und Abrechnungen für das 4. Quartal bis Ende Februar des folgenden Jahres).
Mehrwertsteuerabrechnungen mit Saldosatz müssen für das 1. Halbjahr bis Ende Juli und für das 2. Halbjahr bis Ende Februar des folgendes Jahres der Eidgenössischen Steuerverwaltung zugestellt werden.
Genügen in Einzelfällen diese Fristen nicht, kann die Eidgenössische Steuerverwaltung um eine Verlängerung der Eingabefrist ersucht werden. Kontaktieren Sie uns in diesem Falle. Wir helfen Ihnen gerne.
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![]() | Wie funktioniert "Taxfree Shopping"? |
Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Abteilung Mehrwertsteuer schreibt auf Ihrer Website (http://www.estv.admin.ch/d/mwst/themen/vat/taxfree.htm):
Verkäufe im Reisenden- und Grenzverkehr an Personen mit Wohnsitz im Ausland gelten als Inlandlieferungen und sind daher grundsätzlich steuerbar.
Steuerbefreit sind solche Verkäufe nur, wenn die folgenden Bedingungen nebeneinander erfüllt sind:
Der Lieferpreis muss mindestens Fr. 300.-- (inkl. MWST) betragen (neue Limite seit 1. Mai 2007).
Der Abnehmer darf nicht im Inland Wohnsitz haben (er kann Ausländer oder Schweizer Bürger sein). Der Gegenstand muss für seinen privaten Gebrauch oder für Geschenkzwecke bestimmt sein.
Der Gegenstand muss vom Abnehmer innert 30 Tagen nach der Uebergabe ins Ausland ausgeführt werden. Ueber eine allfällige Aufbewahrung beim Lieferer bis zur späteren Uebergabe sind geeignete Aufzeichnungen zu führen.
Der Nachweis der Ausfuhr ist mit der zollamtlich gestempelten Kopie der Deklaration für die Ausfuhr im Reisenden- und Grenzverkehr (Form. Nr. 11.49 oder 11.49 [A]) zu erbringen.
Die Ausfuhrdeklaration (Form. Nr. 11.49 oder 11.49 [A]) muss auf den Namen des Abnehmers lauten und darf nur die an diesen gelieferten Gegenstände enthalten. Sammeldeklarationen mit Gegenständen für verschiedene Abnehmer sind nicht zulässig.
Sind die vorstehend genannten Bedingungen aus irgendeinem Grunde nicht erfüllt (unterblieb z.B. die zollamtliche Stempelung des Deklarationsdoppels), muss der Lieferant seine Lieferung versteuern.
Das Form. Nr. 11.49 oder 11.49 [A] muss durch den Lieferanten schriftlich bei der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, bezogen werden. Es ist nicht im Internet verfügbar. Mit anderen Dokumenten kann die Steuerbefreiung nicht erwirkt werden.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Steuerbefreiung grundsätzlich beim Lieferanten geltend gemacht werden kann. Die ESTV kann jedenfalls keine Rückerstattungen vornehmen. Für die Beurteilung allfälliger Streitigkeiten über die Rückerstattung ist ebenfalls nicht die ESTV, sondern die Zivilgerichtsbarkeit zuständig.
Weitere Informationen zur Ausfuhr im Reisenden- und Grenzverkehr, insbesondere zur Ausfuhrabfertigung und wenn die Deklaration nicht zollamtlich gestempelt wurde, finden Sie hier.
Fachkontakt: Hauptabteilung Mehrwertsteuer
Zuletzt aktualisiert am: 27.04.2007 [Mehr]
