Aktuell
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Das Märchen vom Steuern sparen
In letzter Zeit konnte man erfreulicherweise in der Presse vermehrt lesen, es lohne sich, die Hypothekarschulden zu Lasten des Sparkontos zu amortisieren. In vielen Köpfen geistert aber nach wie vor die Meinung herum, es könne mit der Aufnahme von Hypothekarkrediten und dem Abzug der anfallenden Schuldzinsen in der Steuererklärung Steuern gespart werden.
Die Begründung, wieso sich dies nicht lohnt, finden Sie hier --->
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Eingeschränkte Revision
Am 31. August 2011 hat der Bundesrat die Schwellenwerte für die Bestimmung der Revisionsart (Ordentliche Revision / Eingeschränkte Revision) mit Wirkung per 1. Januar 2012 angehoben.
Mit Wirkung ab Geschäftsjahren beginnend am 1. Januar 2012 oder später bestimmt sich die Revisionsart nach den geänderten Schwellenwerten. Damit eine Eingeschränkte Revision angewendet werden kann, dürfen zwei der drei folgenden Grössen in zwei Folgejahren nicht überschritten werden.
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Bilanzsumme von CHF 20 Mio. (bisher CHF 10 Mio.)
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Umsatz von CHF 40 Mio. (bisher CHF 20 Mio.) oder
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250 Vollzeitstellen (bisher 50 Vollzeitstellen).
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Rangrücktrittsvereinbarungen
Aufgrund von verschiedenen Bundesgerichtsentscheiden im Nachgang zur Aktienrechtsreform vom 1. Januar 2008 sah sich die Kommission für Wirtschaftsprüfung (KWP) der Treuhandkammer veranlasst, das Textbeispiel Rangrücktrittsvereinbarung zu überarbeiten. Als Folge wurde das entsprechende Kapitel im HWP Band 1 ebenfalls überarbeitet.
Das überarbeitete Muster Rangrücktrittsvereinbarung sowie ein Beispiel für einen Revisionsbericht im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Rangrücktritts finden sich auf den Webseiten der Treuhand-Kammer ------>
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Konsequenz des Kapitaleinlageprinzips ist, dass Ausschüttungen (von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften) aus Reserven die aus Kapitaleinlagen gespiesen worden sind, weder der Verrechnungs- noch der Einkommenssteuer unterliegen. Bedingung ist, dass diese Einlagen nach dem 31. Dezember 1996 erfolgt sind und dass über die Reserven aus Kapitaleinlagen Buch geführt werden muss. Der Bestand und die Aenderungen der Reserven aus Kapitaleinlagen sind der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu melden und werden von dieser überprüft und genehmigt. Reserven aus Kapitaleinlagen, welche vor dem 1. Januar 1997 geleistet wurden, sind unbeachtlich. Haben Sie vor dem 1. Januar 1997 entsprechende Kapitaleinlagen geleistet? Falls ja, besteht Handlungsbedarf.
Detaillierte Informationen zu diesem Thema finden Sie in der Publikation im
Fragen und Anworten der Treuhandkammer zum Kapitaleinlageprinzip ------>
Haben Sie Fragen? Zögern Sie nicht, setzen Sie sich mit uns in Verbindung.
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Expertenhandbuch der Steuerverwaltung des Kantons Bern
Auf der Webseite der Steuerverwaltung des Kantons Bern ist ein "Expertenhandbuch" aufgeschaltet. Sie finden dort Informationen zu bestimmten Themen oder Gesetzesartikeln. Beim Ausfüllen der Steuererklärung helfen die Fachinformationen zur Einkommens- und Vermögenssteuer. Weitere Themen behandeln die anderen Steuerarten, Verfahrensfragen, das Steuerstrafrecht und den Steuerbezug.
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Mietrecht-Mietzinsanpassungen:
Der für Mietzinsanpassungen massgebende Referenzzinssatz ist um einen
Viertelprozentpunkt gesunken. Er beträgt neu 2,5%. Der Hauseigentümerverband
Schweiz empfiehlt den Vermietern, ihre Mietzinsen aufgrund der neuen Situation zu
überprüfen---->
Eingabeformular für die Berechnung von Mietzinsanpassungen
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